Ab dem 5. Januar 2021 wird die neue SCIP-Datenbank - die Datenbank für besorgniserregende Stoffe in Erzeugnissen als solche oder in komplexen Gegenständen (Produkte) - in Kraft treten. Die im Rahmen der Abfallrahmenrichtlinie (WRRL) eingerichtete Datenbank verpflichtet Unternehmen, die Erzeugnisse mit besonders besorgniserregenden Stoffen (SVHC) der Kandidatenliste in einer Konzentration von mehr als 0,1% Gewichtsprozent (w/w) auf dem EU-Markt anbieten, Informationen über diese Erzeugnisse an die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) zu übermitteln.
Auch Unternehmen in den Bereichen Haushaltswaren und Spielzeug müssen auf diese neue Richtlinie reagieren, wenn ihre Artikel oder Verpackungen eine höhere als die zulässige Konzentration enthalten. Bei Produkten, bei denen das Risiko einer solchen Konzentration geringer ist, handelt es sich höchstwahrscheinlich um solche aus anorganischen Materialien wie Metall oder Glas. Bei Konsumgütern aus Kunststoff, Gummi oder mit einem hohen Anteil an Tinte, Farbe oder Klebstoff besteht dagegen ein höheres Risiko. Das Spektrum der Produkte, die betroffen sein können, ist breit gefächert und reicht von Spielzeug oder aufblasbaren Artikeln bis hin zu Gepäckstücken, Gartenmöbeln und anderen Haushaltswaren.
In dieser Datenbank werden Informationen über besorgniserregende Stoffe gesammelt, um die Entstehung von Abfällen, die gefährliche Stoffe enthalten, zu verringern und die Substitution zu fördern. Sie wird auch zu einer sichereren Kreislaufwirtschaft beitragen, indem sie den Abfallentsorgern mehr Informationen über die gefährlichen Stoffe in den von ihnen verarbeiteten Abfällen zur Verfügung stellt, die Abfallsortierung erleichtert und die Qualität der recycelten Materialien durch eine bessere Sichtbarkeit der Chemikalien verbessert. Auch die Verbraucher werden dadurch in die Lage versetzt, fundiertere Kaufentscheidungen zu treffen und sicherere Produkte zu wählen.
Was muss eingereicht werden?
Wer muss die Informationen einreichen?
Unternehmen, die Erzeugnisse liefern, die besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) aus der Kandidatenliste enthalten, müssen in einem Erzeugnis in einer Konzentration von mehr als 0,1 % Gewichtsprozent enthalten sein, einschließlich:
Einzelhändler und andere Akteure, die Artikel direkt an Verbraucher liefern, sind nicht verpflichtet, der ECHA Informationen zu übermitteln.
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