EU - 5 neue Chemikalien werden in die SVHC-Kandidatenliste aufgenommen

EU - 5 neue Chemikalien werden in die SVHC-Kandidatenliste aufgenommen

Am 23. Januar 2024 veröffentlichte die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) eine Aktualisierung der Kandidatenliste für besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC). Mit der Aufnahme von fünf neuen Chemikalien umfasst die aktuelle Kandidatenliste für besonders besorgniserregende Stoffe nun 240 Stoffe.

Darüber hinaus hat die ECHA den bestehenden Eintrag in der Kandidatenliste für Dibutylphthalat aktualisiert, um seine endokrinschädigenden Eigenschaften für die Umwelt einzubeziehen.

5 neue Stoffe, die am 23. Januar 2024 in die Kandidatenliste aufgenommen werden (ECHA/NR/24/01)

Name des Stoffes

EG-Nummer

CAS-Nummer

Grund für die Aufnahme   

Beispiele für die Verwendung

2,4,6-tri-tert-Butylphenol

211-89-5

732-26-3

- Giftig für die Fortpflanzung

- Persistent, bioakkumulierbar und toxisch (PBT)

- Herstellung eines anderen Stoffes

- Formulierung von Gemischen

- Kraftstoffprodukte

2-(2H-Benzotriazol-2-yl)-4-(1,1,3,3-Tetramethylbutyl)phenol

221-573-5

3147-75-9

Sehr persistent und sehr bioakkumulierbar (vPvB)

- Luftpflegeprodukte

- Beschichtungsprodukte

- Klebstoffe und Dichtungsmittel

- Schmierstoffe und Fette

- Polieren und Wachsen

- Wasch- und Reinigungsmittel

2-(Dimethylamino)-2-[(4-Methylphenyl)methyl]-1-[4-(Morpholin-4-yl)phenyl]butan-1-on

438-340-0

119344-86-4

Giftig für die Fortpflanzung

- Tinte und Toner

- Beschichtungsprodukte

Bumetrizol

223-445-4

3896-11-5

vPvB

- Beschichtungsprodukte

- Klebstoffe und Dichtungsmittel

- Wasch- und Reinigungsmittel

Oligomerisierungs- und Alkylierungsreaktionsprodukte von 2-Phenylpropen und Phenol

700-960-7

vPvB

- Klebstoffe und Dichtungsmittel

- Beschichtungsprodukte

- Füllstoffe

- Spachtelmassen

- Pflaster

- Knetmasse

- Tinte und Toner

- Polymere

Folgen der Kandidatenliste

 

  • Gemäß der EU-Verordnung REACHDie Aufnahme in die Kandidatenliste bringt unmittelbare rechtliche Verpflichtungen für Lieferanten des Stoffes mit sich - entweder als solcher, in Gemischen oder in Erzeugnissen. Die Verpflichtungen umfassen:
    • Kommunikation über die sichere Verwendung: EU- oder EWR-Lieferanten von Erzeugnissen, die Stoffe der Kandidatenliste in einer Konzentration von mehr als 0,1% Gewichtsprozent enthalten, müssen ihren Kunden ausreichende Informationen zur sicheren Verwendung des Erzeugnisses zur Verfügung stellen. Fordert ein Verbraucher solche Informationen an, müssen EU- oder EWR-Lieferanten innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt der Anfrage die erforderlichen Angaben machen.
    • Benachrichtigung der ECHA: Importeure und Produzenten von Erzeugnissen aus der EU und dem EWR müssen die ECHA innerhalb von sechs Monaten nach Aufnahme eines Stoffes in die Kandidatenliste benachrichtigen, wenn ihr Erzeugnis einen solchen Stoff enthält. 
    • Bereitstellung eines Sicherheitsdatenblatts: EU- und EWR-Lieferanten von Stoffen, die auf der Kandidatenliste stehen, müssen ihren Kunden ein aktuelles Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung stellen.

  • Gemäß der EU-AbfallrahmenrichtlinieUnternehmen müssen der ECHA auch melden, wenn die von ihnen hergestellten Erzeugnisse SVHC in einer Konzentration von mehr als 0,1 % (Gewichtsprozent) enthalten. Diese Meldung wird in der Datenbank der ECHA für bedenkliche Stoffe in Erzeugnissen (SCIP) erfasst.

 

Unsere technischen Experten bei API können Sie auch bei der Umstellung auf diese oder andere gesetzliche Änderungen unterstützen.

de_DEGerman